Fluchtwegschilder müssen immer dann beleuchtet sein, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Orientierung nicht mehr gewährleistet ist. In Gebäuden ohne Sicherheitsbeleuchtung sind langnachleuchtende Rettungszeichen (Klasse C nach DIN 67510) zwingend vorgeschrieben. In Sonderbauten oder bei hoher Personenbelegung ist oft eine elektrische Notbeleuchtung erforderlich.
Die Regeln im Überblick:
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Langnachleuchtend: Pflicht in Standard-Arbeitsstätten ohne Notstrom-Beleuchtung.
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Elektrisch beleuchtet: Erforderlich in Hochhäusern, großen Verkaufsstätten oder bei speziellen Gefährdungsbeurteilungen.
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Wartung: Elektrische Schilder müssen jährlich, langnachleuchtende Schilder auf ihre Anregung (Lichtzufuhr) geprüft werden.
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Ein nachleuchtendes Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das bei Lichtausfall ohne externe Stromquelle leuchtet. Es besteht aus speziellen Pigmenten, die durch Umgebungslicht aufgeladen werden und bei Dunkelheit oder Verrauchung für mindestens 90 bis 180 Minuten sichtbar bleiben, um Fluchtwege sicher zu kennzeichnen.
Gemäß ASR A1.3 und DIN 67510 sind diese Schilder in Gebäuden ohne Sicherheitsbeleuchtung zwingend vorgeschrieben. Sie bieten eine kosteneffiziente und wartungsarme Lösung, um die Evakuierung von Mitarbeitern auch bei Stromausfall rechtssicher zu gewährleisten.
Vorteile nachleuchtender Schilder:
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Stromunabhängig: Funktionieren auch bei totalem Netzausfall.
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Wartungsarm: Keine Batterien oder Leuchtmittel erforderlich.
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Sicher: Bessere Orientierung bei Verrauchung durch Montage in Bodennähe möglich.
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Normgerecht: Erfüllen die Anforderungen der Klasse C für höchste Leuchtkraft.
Nachleuchtend (photolumineszent) beschreibt die Eigenschaft von Sicherheitszeichen, Lichtenergie aufzunehmen und bei Dunkelheit zeitverzögert wieder abzugeben. Gemäß DIN 67510 laden sich diese Schilder durch künstliches Licht oder Tageslicht auf und leuchten bei einem Stromausfall oder Verrauchung eigenständig weiter, um Fluchtwege sichtbar zu machen.
In Arbeitsstätten ohne Sicherheitsbeleuchtung ist der Einsatz von langnachleuchtenden Rettungs- und Brandschutzzeichen nach ASR A1.3 zwingend vorgeschrieben. Diese Technik bietet eine stromunabhängige Sicherheit, die im Notfall lebensrettend für die Orientierung der Mitarbeiter ist.
Notausgangsschilder müssen leuchten, um bei Stromausfall oder Verrauchung die Fluchtwege sicher zu kennzeichnen. Gemäß ASR A1.3 ist diese Sichtbarkeit lebenswichtig, damit Personen das Gebäude im Notfall schnellstmöglich verlassen können. Dies wird entweder durch eine elektrische Notbeleuchtung oder durch langnachleuchtende Materialien (Klasse C) realisiert.
Ohne diese Leuchtfunktion wären Rettungszeichen bei Dunkelheit unsichtbar, was Panik und Orientierungslosigkeit auslösen könnte. Langnachleuchtende Schilder bieten hierbei eine stromunabhängige Sicherheit, da sie sich durch das normale Umgebungslicht aufladen und bei Lichtausfall sofort ihre gespeicherte Energie als grünes Leuchten abgeben.
Die Hauptgründe für die Leuchtfunktion:
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Orientierung: Sicherstellung des Fluchtwegs bei totalem Netzausfall.
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Sichtbarkeit: Bessere Erkennbarkeit der Rettungszeichen bei Rauchentwicklung.
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Gesetzliche Pflicht: Erfüllung der Arbeitsschutz-Anforderungen nach DIN 67510.
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Panikprävention: Klare Zielführung beruhigt Personen in Gefahrensituationen.
Ja, laut ASR A1.3 müssen Notausgangsschilder in jeder Arbeitsstätte auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung jederzeit erkennbar sein. Dies wird entweder durch eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung oder durch den Einsatz von langnachleuchtenden Materialien (Klasse C nach DIN 67510) sichergestellt. Die Wahl der Variante hängt von der Gefährdungsbeurteilung und der Art des Gebäudes ab.
In Gebäuden ohne automatische Notstromversorgung ist die Verwendung von langnachleuchtenden Rettungszeichen zwingend vorgeschrieben, um Fluchtwege rechtssicher zu kennzeichnen. Diese Schilder nutzen das vorhandene Umgebungslicht zur Aufladung und garantieren so eine stromunabhängige Sichtbarkeit im Ernstfall.
Wann ist welche Kennzeichnung gefordert?
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Pflicht zur Leuchtfunktion: Grundsätzlich in allen Arbeitsstätten und öffentlichen Gebäuden.
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Elektrisch beleuchtet: Erforderlich in Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Hochhäusern oder großen Verkaufsstätten.
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Langnachleuchtend: Zulässig und Standard für die meisten Industrie- und Gewerbebetriebe ohne Sicherheitsbeleuchtung.
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Nach ASR A1.3 und DIN EN 1838 ist eine Sicherheitsbeleuchtung immer dann vorgeschrieben, wenn bei Lichtausfall Gefahren für Mitarbeiter entstehen. Man unterscheidet hierbei zwischen der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung (Notstrom) für Fluchtwege und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sowie optischen Sicherheitsleitsystemen (langnachleuchtende Markierungen).
In Gebäuden ohne elektrische Notbeleuchtung müssen Rettungs- und Brandschutzzeichen zwingend langnachleuchtend sein. Ziel ist es, dass Fluchtwege, Hindernisse und Notausgänge auch bei völliger Dunkelheit oder Verrauchung für die gesamte Dauer der Evakuierung deutlich erkennbar bleiben.







